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Bundesverfassungsgericht verhandelt im Oktober in Sachen Erbschaftsteuer
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird im Oktober über die Verschonung von Betriebsvermögen und weitere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verhandeln. Nun hat das Gericht die Termine bekanntgegeben. Die Entscheidungen werden seit Längerem mit Spannung erwartet und sind von großer Bedeutung für die Praxis.
In dem Verfahren 1 BvR 804/22 geht es um die Verschonung von Betriebsvermögen. Für Erwerbe von betrieblichen Vermögen sieht das ErbStG verschiedene Begünstigungen vor. Diese reichen von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen Erwerben.
Für Erwerbe sonstigen Vermögens, insbesondere von Privatvermögen, sieht das Gesetz keine vergleichbaren Begünstigungen vor.
Benachteiligung von Privatvermögen gegenüber Betriebsvermögen?
Das Bundesverfassungsgericht wird am 13. Oktober 2026 darüber verhandeln, ob die Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erbende von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen in verfassungswidriger Weise benachteiligen. Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen.
Bereits am 12. Oktober 2026 wird in dem Verfahren 1 BvF 1/23 verhandelt. Antragstellerin ist die Bayerische Staatsregierung. Sie hält mehrere Vorschriften des ErbStG, das ein Bundesgesetz ist, für formell verfassungswidrig. Die angegriffenen Vorschriften betreffen die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge sowie die Steuersätze. Eine bundesgesetzliche Regelung sei im Sinne des Grundgesetzes nicht erforderlich.
Anpassung der Freibeträge an Immobilienpreise?
Die Regelungen über die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG seien zudem verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber Freibeträge und Steuersätze nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst habe. Die Freibeträge müssten außerdem das regional unterschiedliche Niveau der Immobilienpreise berücksichtigen.
Insbesondere die Entscheidung über die Verschonung von Betriebsvermögen wird seit Längerem mit Spannung erwartet und ist für Unternehmensnachfolgen von großer Bedeutung.
(BVerfG / STB Web)
Artikel vom: 30.07.2026